Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Dienstleistungen im Bereich Videoproduktion (Musikvideos, Aftermovies) und Social Media Management zwischen der Firma Lake Thunder, Inhaber Mirko Linke, Alte Dorfstr. 82, 88662 Überlingen (nachfolgend „Dienstleister“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

§ 2 Leistungsumfang & Vertragsschluss

  1. Der genaue Leistungsumfang wird in einem separaten Angebot oder Dienstleistungsvertrag individuell festgelegt.

  2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Dienstleisters schriftlich oder per E-Mail bestätigt.

§ 3 Urheberrecht & Nutzungsrechte

  1. Dem Dienstleister steht das Urheberrecht an allen produzierten Videos, Rohmaterialien und Social-Media-Contents nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

  2. Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.

  3. Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte oder die Bearbeitung des Materials (z. B. Fremdschnitt) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.

  4. Eigenwerbung: Der Dienstleister ist berechtigt, die produzierten Videos im Rahmen der Eigenwerbung auf seiner Website, auf YouTube sowie auf Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram) als Referenz zu nutzen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 4 Vergütung & Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Da der Dienstleister umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich alle Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Bei Videoproduktionen ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 30 % bei Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung erfolgt nach Abnahme des fertigen Werks.

  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Produktion notwendigen Informationen, Zugänge (z. B. Passwörter für Social Media Accounts) sowie Drehgenehmigungen rechtzeitig und vollständig vorliegen.

  2. Der Auftraggeber versichert, dass er die Rechte an allen bereitgestellten Inhalten (z. B. Logos, Musiktitel bei Musikvideos) besitzt. Er stellt den Dienstleister von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 6 Abnahme & Korrekturschleifen

  1. Nach Fertigstellung des Videos erhält der Auftraggeber eine Vorschauversion.

  2. Im vereinbarten Preis sind standardmäßig zwei (2) Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife definiert sich ausschließlich als eine einzige, vollständig gesammelte Liste mit Änderungswünschen, die der Auftraggeber dem Dienstleister innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung der jeweiligen Vorschau digital (z. B. per E-Mail oder Frame.io) übermittelt.

  3. Die erste Schleife dient dem Grobschnitt (Schnittfolge, Timing, Musikauswahl). Die zweite Schleife dient dem Feinschliff (Color Grading, Sounddesign, finale Grafiken).

  4. Einzelne, zeitlich versetzte oder nachträglich eingereichte Änderungswünsche außerhalb dieser gesammelten Listen sowie grundlegende Konzeptänderungen, die vom ursprünglichen Briefing abweichen, sind nicht Teil der Korrekturschleifen und werden als kostenpflichtiger Mehraufwand separat nach Stundensatz abgerechnet.

  5. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der finalen Version begründete Mängel rügt.

§ 7 Haftung & Ausfallhonorar

  1. Der Dienstleister haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Kann ein geplanter Dreh durch Verschulden des Auftraggebers nicht stattfinden, behält sich der Dienstleister das Recht vor, die entstandenen Ausfallkosten sowie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagesgage in Rechnung zu stellen.

§ 8 Besonderheiten beim Einsatz von Kameradrohnen

  1. Der Einsatz von Kameradrohnen erfolgt stets unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit, der behördlichen Genehmigungen sowie der passenden Wetterbedingungen. Die finale Entscheidung über den Start der Drohne liegt am Drehtag ausschließlich im Ermessen des Dienstleisters als Fernpilot.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Vorfeld alle notwendigen Drehgenehmigungen für das entsprechende Gelände (z. B. Privatgrundstücke, Eventgelände) einzuholen.

  3. Kann ein Drohnenflug aus Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters für den Drehtag in voller Höhe bestehen. Das Fehlen von Drohnenaufnahmen stellt in diesem Fall keinen Mangel des Gesamtwerks dar.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Überlingen.