Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lake Thunder

Anbieter & Vertragspartner:
Lake Thunder
Inhaber: Mirko Linke
Alte Dorfstr. 82
88662 Überlingen
E-Mail: lake-thunder@gmx.de

Stand: 2026

§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen im Bereich der Videoproduktion (z. B. Musikvideos, Aftermovies, Social Media Content) und des Social Media Managements zwischen der Firma Lake Thunder, Inhaber Mirko Linke (nachfolgend „Dienstleister“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (Privatpersonen, § 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (geschäftlichen Kunden, § 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Leistungsumfang & Vertragsschluss

(1) Der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung werden für jedes Projekt in einem separaten individuellen Angebot oder Dienstleistungsvertrag festgelegt.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Dienstleisters innerhalb der Bindungsfrist schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigt und der Dienstleister diese Annahme nicht unverzüglich ablehnt.

§ 3 Urheberrecht & Nutzungsrechte

(1) Dem Dienstleister steht das Urheberrecht an allen produzierten Videos, Fotografien, Rohmaterialien (Footage) und Social-Media-Contents nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu. Alle Rechte am Rohmaterial verbleiben beim Dienstleister; ein Anspruch auf Herausgabe des Rohmaterials besteht nicht.
(2) Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte (zeitlich und räumlich unbeschränkt) ein.
(3) Die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte sowie jegliche Bearbeitung, Veränderung oder der Fremdschnitt des gelieferten Materials durch den Auftraggeber oder Dritte bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Dienstleisters.
(4) Eigenwerbung: Der Dienstleister ist berechtigt, die produzierten Videos und Inhalte im Rahmen der Eigenwerbung auf seiner Website, auf Videoplattformen (z. B. YouTube, Vimeo) sowie auf eigenen Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram, TikTok) als Referenz unentgeltlich zu nutzen und den Namen des Auftraggebers zu nennen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 4 Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im individuellen Angebot vereinbarte Vergütung. Da der Dienstleister umsatzsteuerpflichtig ist, verstehen sich alle Preise netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Videoproduktionen eine Anzahlung in Höhe von 30 % der Gesamtvergütung unmittelbar nach Vertragsschluss fällig. Die Erbringung der Dienstleistung (z. B. der Drehtag) beginnt erst nach Eingang der Anzahlung. Die Restzahlung erfolgt nach der Abnahme des fertigen Werks.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister bei der Vertragserfüllung bestmöglich zu unterstützen. Er stellt eigenverantwortlich sicher, dass alle für die Produktion notwendigen Informationen, Zugänge (z. B. Passwörter für Social-Media-Accounts), Requisiten sowie behördliche und private Drehgenehmigungen rechtzeitig, kostenfrei und vollständig vorliegen.
(2) Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, dass er die Rechte an allen von ihm bereitgestellten Inhalten (z. B. Logos, Grafiken, Texte, Musiktitel bei Musikvideos) besitzt und dass durch deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen vollumfänglich frei.

§ 6 Abnahme & Korrekturschleifen

(1) Nach Fertigstellung des Videos stellt der Dienstleister dem Auftraggeber eine Vorschauversion (z. B. via Frame.io oder als passwortgeschützter Link) zur Verfügung.
(2) Im vereinbarten Pauschalpreis sind standardmäßig zwei (2) Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife definiert sich ausschließlich als eine einzige, vollständig gesammelte Liste mit Änderungswünschen, die der Auftraggeber dem Dienstleister innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung der jeweiligen Vorschau digital (per E-Mail oder über die genutzte Feedback-Plattform) übermittelt.
(3) Die erste Schleife dient dem Grobschnitt (Schnittfolge, Timing, Musikauswahl). Die zweite Schleife dient dem Feinschliff (Color Grading, Sounddesign, finale Grafiken).
(4) Einzelne, zeitlich versetzte oder nachträglich eingereichte Änderungswünsche außerhalb dieser gesammelten Listen sowie grundlegende Konzeptänderungen, die vom ursprünglich vereinbarten Briefing abweichen, sind nicht Teil der inkludierten Korrekturschleifen. Sie werden als kostenpflichtiger Mehraufwand separat nach dem aktuellen Stundensatz des Dienstleisters abgerechnet.
(5) Das Werk gilt als mangelfrei abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der finalen Version berechtigte Mängel schriftlich rügt oder wenn er das Video bereits aktiv nutzt (z. B. veröffentlicht oder öffentlich vorführt).

§ 7 Haftung & Ausfallhonorar

(1) Der Dienstleister haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Dienstleister nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Kann ein fest vereinbarter Drehtag durch Verschulden des Auftraggebers (z. B. wegen verspäteter Absage, Nichterscheinens von Darstellern oder fehlender Genehmigungen) nicht stattfinden, behält sich der Dienstleister das Recht vor, die bereits entstandenen Drittkosten (z. B. Miet-Equipment) sowie ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagesgage in Rechnung zu stellen. Bei Absagen weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn beträgt das Ausfallhonorar 80 %.

§ 8 Besonderheiten beim Einsatz von Kameradrohnen

(1) Der Einsatz von Kameradrohnen erfolgt stets unter dem Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit nach den geltenden EU-Drohnenverordnungen, dem Vorliegen behördlicher Genehmigungen sowie flugsicherer Wetterbedingungen (kein Starkregen, kein Sturm, ausreichende Sicht). Die finale Entscheidung über den Start und die Durchführung des Drohnenflugs liegt am Drehtag ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstleisters in seiner Funktion als zertifizierter Fernpilot.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Vorfeld alle notwendigen Genehmigungen für das zu befliegende Gelände (z. B. Erlaubnis von Grundstückseigentümern, Event-Veranstaltern) einzuholen.
(3) Kann ein Drohnenflug aus Sicherheitsgründen, wetterbedingten oder rechtlichen Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters für den Drehtag in voller Höhe bestehen. Das Fehlen von Drohnenaufnahmen stellt in diesem Fall keinen Mangel des Gesamtwerks dar, sofern der Dienstleister stattdessen alternatives Bodenmaterial liefert oder anbietet.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag 88662 Überlingen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel).